Der VU (Vertragsunternehmen mit abgeschlossenem PEDON-Servicevertrag und der Clearing Auswahl: ZVD-Clearing)
beauftragt hiermit die VÖB-ZVD Processing GmbH, 60290 Frankfurt am Main (VÖB-ZVD Processing) mit der Durchführung des ZVD-Clearing/Zahlungsverkehr-/Transaktionsdienstleistungen. Das Vertragsunternehmen verzichtet gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung der der VÖB-ZVD Processing. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragsunternehmen und der VÖB-ZVD Processing gelten die beigefügten
„Besonderen Bedingungen für die Erbringung von Clearing-Leistungen“.
Das Vertragsunternehmen bevollmächtigt hiermit außerdem
PEDON Wirtschaftsdienste, Rotkehlchenweg 14, 06449 Aschersleben,
im Namen des Vertragsunternehmens unter Befreiung von dem Verbot des § 181 BGB sämtliche Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, die für die Durchführung des ZVD-Clearing erforderlich sind.
Anlage 1 - Besondere Bedingungen für die Erbringung von Clearing-Leistungen
1. Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr wird über die VÖB-ZVD Proces- sing GmbH (VÖB-ZVD Processing) abgewickelt. Für die Durchführung des ZVD-Clearing hat das Vertragsunternehmen (VU) ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister zu unterhalten. Änderungen des Zahlungskontos sowie der Anschrift des VU teilt das VU der VÖB-ZVD Processing unverzüglich mit.
Nach erfolgreicher Autorisierung erteilt das Vertragsunternehmen (VU) der VÖB-ZVD Processing den Auftrag, die Forderungen des VU im Lastschriftverfahren zum Einzug einzureichen. Die VÖB-ZVD Processing oder eine von ihr beauftragte Stelle zieht die Forderungen des VU periodisch von den Konten der Karteninhaber ein und schreibt den Lastschriftbetrag dem Girokonto des VU unter dem Vorbehalt des Ein- gangs des Gegenwerts gut. Das VU tritt hiermit die jeweiligen Forderungen gegen den Karteninhaber an die VÖB-ZVD Processing ab. Die VÖB-ZVD Processing nimmt die Abtretung an. Kann die Forderung im Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden, ist die VÖB-ZVD Processing zur Rückabtretung berechtigt. Der Zahlungsverkehr im Rahmen der Kreditkartenabwicklung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung
Erbringt die VÖB-ZVD Processing als Zahlungsdienstleister gegenüber dem Vertragsunternehmen einen Zahlungsdienst im Sinne des § 1 Abs. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“), wird die VÖB-ZVD Processing im Hinblick auf Geldbeträge, die sie vom Vertragsunternehmen oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung des Zahlungs- dienstes entgegengenommen hat, die Vorgaben des § 13 ZAG beachten und diese Geldbeträge z.B. auf ein offenes Treuhandkonto verbringen.
2. Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (auch „girocard-System“ genannt) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)
Im Verhältnis zwischen dem VU und der deutschen Kreditwirtschaft gelten in ihrer jeweiligen Fassung die Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System (girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) nebst technischem Anhang. Das VU hat für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze ein gesondert vereinbartes Autorisierungsentgelt zu zahlen. Hierzu haben die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der VÖB-ZVD- Processing das Recht eingeräumt, die mit diesen ausgehandelten Entgelte im Wege einer Mischkalkulation zusammenzuführen und den vom VU zu zahlenden Autorisierungspreis für die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister einheitlich festzulegen. Dabei hat die VÖB-ZVD Processing die ihr von den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern angebotenen Preise zunächst nach dem zu erwartenden Umsatz gewichtet und dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken den ihr angebotenen Preis als eine Art Mittelwert festgelegt. Sofern die VÖB-ZVD Processing hierbei als Folge ihrer Kalkulation einen Überschuss erzielen, gestatten die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der VÖB- ZVD Processing, diesen als Anteil für die Bemühungen der VÖB-ZVD Processing einzubehalten. Eine etwaige Unterdeckung muss die VÖB-ZVD Processing den Banken hingegen ausgleichen.
3. Besondere Leistungen: Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV)
Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Das elektronische Lastschriftverfahren beruht auf keiner Vereinbarung von Kreditinstituten. Es gelten dafür die Bedingungen des Bankvertrages zwischen VU und Händlerbank. Daraus ergibt sich unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Lastschriften wieder zurückgegeben werden.
4. ELV mit Sperrdateiabfrage (LoGo)
Wird die Leistung ELV mit Sperrdateiabfrage vereinbart, gilt zusätzlich Folgendes:
a) Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Für die Sperrdateiabfrage erhält die VÖB-ZVD Processing die zur Abfrage notwendigen Informationen vom Terminal des VU und gibt diese an eine Abfragestelle weiter. Die VÖB-ZVD Processing empfängt anschließend das Abfrageergebnis und überträgt dieses Ergebnis an das Terminal des VU zurück.
b) Im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens mit Sperrdateianfrage (LoGo) wird geprüft ob zu der eingesetzten Karte ein Sperrvermerk bei dem von der VÖB-ZVD Processing geführten Sperrabfragesystem, in dem Daten fehlgeschlagener Lastschrifteinzüge aus kartengestützten Verfügungen abrufbar vorgehalten werden, vorliegt. Die anfallenden Entgelte für die Sperrdateiabfrage werden von der VÖB-ZVD Processing im Auftrag des VU an den Betreiber der Sperrdatei gezahlt. Die VÖB-ZVD Processing übermittelt das Ergebnis der Prüfung an die Terminals bzw. Kassensoftware des VU. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene Karte in dem von der VÖB-ZVD Processing geführten Sperrabfragesystem zum Zeitpunkt der Abfrage nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens der VÖB-ZVD Processing abgegeben.
c) Sofern das VU das elektronische Lastschriftverfahren mit Sperrdateiabfrage nutzt, beauftragt das VU die VÖB-ZVD Processing, folgende Daten bei fehlgeschlagenen Lastschrifteinzügen in die Sperrdatei einzumelden: die Bankverbindung (Kontonummer, Kartenfolgenummer und Bankleitzahl) des Karteninhabers sowie den Sperrgrund (nachfolgend insgesamt „die Daten“). Die VÖB-ZVD Processing wird die Löschung von Sperren und Daten nach entsprechender Anweisung des VU unmittelbar veranlassen. Das VU verpflichtet sich, die Löschung der entsprechenden Daten und Sperren unverzüglich zu veranlassen, wenn ein referenzierbarer Eingang mindestens eines Teilbetrags auf einem Clearingkonto erfolgt ist. Das VU wird die Karteninhaber, die jeweils am elektronischen Lastschriftverfahren teilnehmen, über die Einmeldung der Daten und die Voraussetzung der Löschung informieren.
5. Es gelten folgende weitere „Bedingungen der VÖB-ZVD Processing für die Erbringung von Leistungen im elektronischen Lastschriftver- fahren“:
a) Vertragsgegenstand
Das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ist ein unterschriftsbasiertes Zahlverfahren im elektronischen Zahlungsverkehr. Das ELV ermöglicht dem VU die Erstellung von Lastschriften für ihre Kunden an automatisierten Kassen (Terminals) mittels der im Magnetstreifen der Bankkundenkarte (auch „Zahlungskarte“ genannt) gespeicherten Daten. Die Lastschriften werden dem kartenausgebenden Kreditinstitut des Kunden zur Einlösung vorgelegt. Eine Einlösungsgarantie für diese Lastschriften besteht nicht.
b) Generelle Voraussetzungen
- Es dürfen nur Zahlungskarten von inländischen Kreditinstituten verwendet werden.
- Die Erteilung der Einzugsermächtigung vom Karteninhaber erfolgt durch Unterschrift; sie muss auf dem vom Terminal erstellten Lastschrifteinzugsauftrag mit dem entsprechenden Textaufdruck auf der Vorderseite oder Rückseite (je nach Terminaltyp) erfolgen. Der unterschriebene Beleg gilt als Nachweis für den erteilten Auftrag und ist vom VU zu verwahren.
- Das VU wird ausschließlich folgenden Belegtext der VÖB-ZVD Processing verwenden und dem Karteninhaber eine Belegkopie aushändigen:
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA- Lastschriftmandats
Einzugsermächtigung Die Sperrdatei und die Zahlungsdaten werden zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und zur Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen von der VÖB-ZVD gespeichert und genutzt. Die VÖB-ZVD erteilt an die ihrem System angeschlossenen Unternehmen, der PEDON®, Rotkehlchenweg 14, 06449 Aschersleben, Empfehlungen, ob eine Zahlung mit ec-Karte und Unterschrift akzeptiert werden kann.
Die Belastung erfolgt zum nächstmöglichen Bankarbeitstag |
Nimmt das VU am Verfahren „elektronisches Lastschriftverfahren/ LoGo“ teil, wird es die beigefügte „Kundeninformation“ an deutlich sichtbarer Stelle im Kassenraum auszuhängen
Kundeninformation zur Zahlung mit Bankkundenkarte (ec-Karte) und Unterschrift in Zusammenarbeit mit der VÖB-ZVD Processing GmbH, 60290 Frankfurt am Main |
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Wir übermitteln die folgenden Zahlungs- informationen – ohne Namen – an unseren Dienstleister dem von der BaFin zugelassenen Zahlungsinstitut die VÖB-ZVD Processing GmbH
• Ihre Kontonummer und Bankleitzahl (BLZ), das
• Datum, Uhrzeit, Betrag der Zahlung, Terminal- Diese Daten werden zur Prüfung und Abwicklung Ihrer Zahlung benötigt. Darüber hinaus dienen sie zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und zur Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen sind Höchstbeträge für Zahlungen innerhalb bestimmter Zeiträume festgelegt. Der Netzbe- treiber kann für unterschiedliche ec-Karten unterschiedliche Höchstbeträge festlegen. An den Netzbetreiber wird auch gemeldet, wenn eine Lastschrift von Ihrer Bank nicht eingelöst oder von Ihnen widerrufen wurde (Rücklastschrift), außer wenn sie im Zusammenhang mit dem Widerruf erklärtermaßen Rechte aus dem zugrunde liegenden Geschäft (z. B. wegen eines Sachmangels) geltend gemacht haben. Die Meldung in eine sogenannte Sperrdatei dient zur Verhinderung künftiger Zahlungsausfälle. |
Sobald die Forderung beglichen wird, wird die Meldung aus der Sperrdatei gelöscht.
Mit Hilfe dieser Informationen kann der Netzbetreiber an Händler, die an seinem System angeschlossen sind, Empfehlungen für ihre Entscheidung erteilen, ob eine Zahlung mit ec-Karte und Unterschrift akzeptiert werden kann. Der Netzbetreiber kann zu diesem Zweck
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- Das VU darf Kartenzahlungen, die im Rahmen des electronic-cash- Verfahrens abgelehnt wurden, nicht mittels des elektronischen Lastschriftverfahrens abrechnen.
c) Abwicklung der Lastschriften
Der Einzug der Lastschriften erfolgt gemäß Ziffer 1 „Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr“
d) Rücklastschriften
Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Die VÖB-ZVD Processing GmbH ist berechtigt den Rücklastschriftbetrag und die enthaltenen Bankentgelte und ein Bearbeitungsentgelte je Rücklastschrift gemäß gültiger Preisliste vom Bankkonto (Konto der Umsatzgutschrift) des Vertragsunternehmens (Händler) einzuziehen.
Ist der Lastschrifteinzug nicht erfolgreich, ist die VÖB-ZVD Processing berechtigt Forderungen mit Umsatzgutschriften zu verrechnen.
e) Abrechnung der Dienstleistung nach dieser Vereinbarung
Die VÖB-ZVD Processing erhebt für das ZVD- Clearing kein eigenes Entgelt gegenüber dem VU. Mit Zahlung der Entgelte, die das VU an den kaufmännischen Netzbetreiber (Vertragspartner für den Miet- und Servicevertrag) als Transaktionsentgelt für die Abwicklung der jeweiligen Transaktion über das ZVD-Clearing zu entrichten hat, ist die Dienstleistung der VÖB-ZVD Processing gegenüber dem VU abgegolten. Die Abrechnung der Clearingdienstleistung durch VÖB-ZVD Processing erfolgt, sofern nicht abweichend vereinbart, zwischen der VÖB-ZVD Processing und dem kaufmännischen Netzbetreiber. Kommt der kaufmännische Netzbetreiber gegenüber der VÖB-ZVD Processing seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die VÖB-ZVD Processing berechtigt diese Leistungen direkt gegenüber dem VU abzurechnen.
f) Datenschutz, Geheimhaltung
(1) Die VÖB-ZVD Processing ist verpflichtet, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der ergänzenden schriftlichen Weisungen des VU zu verarbeiten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Dokumente, Informationen und Daten betreffend den Geschäftsbetrieb der anderen Partei (nachfol- gend insgesamt „vertrauliche Informationen“), die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht
wurden, oder zur Kenntnis gelangt sind, während und nach der Laufzeit des Vertrags geheim zu halten. Die Parteien werden vertrauliche Informationen Dritten nicht zugänglich machen und nur für Zwecke dieses Vertrags nutzen. Die Parteien werden jeweils zugunsten der anderen Vertragspartei diese Geheimhaltungsverpflichtung ihren Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die mit der Durchführung des Vertrags betraut sind, auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus ihren Diensten, auferlegen.
(3) Nicht als vertraulich im Sinne dieses Vertrags gelten Informationen, die
- ohne Verstoß gegen Nr. 5 f) dieses Vertrags allgemein bekannt sind,
- von einem Dritten ohne Bruch einer ihn bindenden Vertraulichkeitsverpflichtung übermittelt worden sind oder
- kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn seitens der jeweils zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei die Verwendung oder Offenlegung der ver- traulichen Informationen gegenüber ihren Vertragspartnern oder gegenüber Dritten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist oder die vertraulichen Informationen gegenüber den Kartenorganisationen offenzulegen sind.
(5) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten über die Dauer dieses Vertrags für die Dauer von drei (3) Jahren hinaus.
g) Pfandrecht
(1) VÖB-ZVD Processing und VU sind sich darüber einig, dass die VÖB-ZVD Processing ein Pfandrecht an den Sachen erwirbt, in dessen Besitz der VÖB- ZVD Processing im Rahmen der Durchführung der Dienstleistungen gelangt. Die VÖB-ZVD Processing erwirbt ein Pfandrecht auch an solchen Ansprüchen, die dem VU gegen die VÖB-ZVD Processing aus der Geschäftsbeziehung mit dem VU zustehen.
(2) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der VÖB-ZVD Processing aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem VU zustehen.
h) Haftung der VÖB-ZVD Processing
(1) Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Netzbetreiber nach den gesetzlichen Vorschriften. In den sonstigen Fällen gelten die nachfolgenden Regelungen.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte des Netzbetreibers verursacht wurde.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Netzbetreiber nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, ma ximal jedoch auf einen Betrag entsprechend zwanzig (20) Prozent der im vorangegangenen Jahr erhaltenen Gesamtvergütung (von der Berechnung der Gesamtvergütung ausgenommen sind die Entgelte der Kreditwirtschaft) für alle geschuldeten Netzbetreiberdienstleistungen je Kalenderjahr – im ersten Kalenderjahr der Vertragslaufzeit maximal auf EUR 25.000,00. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen
(4) Die Haftung für Datenverlust ist in jedem Fall auf den Aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien durch das VU entstanden wäre. Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Netzbetreibers.
i) Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von sechs unddreißig (36) Monaten geschlossen (Festlaufzeit), danach verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten gekündigt werden, frühestens mit Wirkung zum Ablauf der Festlaufzeit. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform unter Ausschluss der Textform
(2) Der Vertrag endet ohne Weiteres mit Beendigung des zwischen dem VU und dem kaufmännischen Netzbetreiber (Vertragspartner für den Miet- und Servicevertrag) bestehenden Vertragsverhältnisses.
6. Änderungen der besonderen Bedingungen
Die VÖB-ZVD Processing kann diese besonderen Bedingungen einschließlich der „Bedingungen der VÖB-ZVD Processing für die Erbringung von Leistungen im elektronischen Lastschriftverfahren“ ändern. Die Änderungen bietet die VÖB-ZVD Processing dem VU mindestens sechs (6) Wochen, bevor sie in Kraft treten sollen, in Textform an (Änderungsmitteilung). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das VU seine Ablehnung nicht vor dem in der Änderungsmitteilung angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die VÖB-ZVD Processing das VU in der Änderungsmitteilung hinweisen.
Stand Juni 2015
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