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Der VU (Vertragsunternehmen mit abgeschlossenem PEDON-Servicevertrag und der Clearing Auswahl: ZVD-Clearing)

beauftragt hiermit die PAYONE GmbH Lyoner Straße 9 · 60528 Frankfurt am Main · Germany (nachfolgend „PAYONE“) mit der Durchführung des ZVD-Clearing/Zahlungsverkehr-/Transaktionsdienstleistungen. Das Vertragsunternehmen verzichtet gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung der PAYONE. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragsunternehmen und der PAYONE gelten die beigefügten
„Besonderen Bedingungen für die Erbringung von Clearing-Leistungen“.

Das Vertragsunternehmen bevollmächtigt hiermit außerdem

PEDON Wirtschaftsdienste,  Rotkehlchenweg 14, 06449 Aschersleben,

im Namen des Vertragsunternehmens unter Befreiung von dem Verbot des § 181 BGB sämtliche Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, die für die Durchführung des ZVD-Clearing erforderlich sind.

 


Anlage 1 - Besondere Bedingungen für die Erbringung von Clearing-Leistungen

1. Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr wird über die PAYONE Proces- sing GmbH (PAYONE) abgewickelt. Für die Durchführung des ZVD-Clearing hat das Vertragsunternehmen  (VU) ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister zu unterhalten. Änderungen des Zahlungskontos sowie der Anschrift des VU teilt das VU der PAYONE unverzüglich mit.

Nach erfolgreicher Autorisierung erteilt das Vertragsunternehmen (VU) der PAYONE den Auftrag, die Forderungen des VU im Lastschriftverfahren zum Einzug einzureichen. Die PAYONE oder eine von ihr beauftragte Stelle zieht die Forderungen des VU periodisch von den Konten der Karteninhaber ein und schreibt den Lastschriftbetrag dem Girokonto des VU unter dem Vorbehalt des Ein- gangs des Gegenwerts gut. Das VU tritt hiermit die jeweiligen Forderungen gegen den Karteninhaber an die PAYONE ab. Die PAYONE nimmt die Abtretung an. Kann die Forderung im Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden, ist die PAYONE zur Rückabtretung berechtigt. Der Zahlungsverkehr im Rahmen der Kreditkartenabwicklung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung

Erbringt die PAYONE als Zahlungsdienstleister gegenüber dem Vertragsunternehmen einen Zahlungsdienst im Sinne des § 1 Abs. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“), wird die PAYONE im Hinblick auf Geldbeträge, die sie vom Vertragsunternehmen oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung des Zahlungs- dienstes entgegengenommen hat, die Vorgaben des § 13 ZAG beachten und diese Geldbeträge z.B. auf ein offenes Treuhandkonto verbringen.

2. Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (auch „girocard-System“ genannt) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)
Im Verhältnis zwischen dem VU und der deutschen Kreditwirtschaft gelten in ihrer jeweiligen Fassung die Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System (girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) nebst technischem Anhang. Das VU hat für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze ein gesondert vereinbartes Autorisierungsentgelt zu zahlen. Hierzu haben die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der PAYONE- Processing das Recht eingeräumt, die mit diesen ausgehandelten Entgelte im Wege einer Mischkalkulation zusammenzuführen und den vom VU zu zahlenden Autorisierungspreis für die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister einheitlich festzulegen. Dabei hat die PAYONE die ihr von den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern angebotenen Preise zunächst nach dem zu erwartenden Umsatz gewichtet und dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken den ihr angebotenen Preis als eine Art Mittelwert festgelegt. Sofern die PAYONE hierbei als Folge ihrer Kalkulation einen Überschuss erzielen, gestatten die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der VÖB- ZVD Processing, diesen als Anteil für die Bemühungen der PAYONE einzubehalten.  Eine etwaige Unterdeckung muss die PAYONE den Banken hingegen ausgleichen.

3. Besondere Leistungen: Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV)
Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Das elektronische Lastschriftverfahren  beruht auf keiner Vereinbarung von Kreditinstituten. Es gelten dafür die Bedingungen des Bankvertrages zwischen VU und Händlerbank. Daraus ergibt sich unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Lastschriften wieder zurückgegeben werden.

4. ELV mit Sperrdateiabfrage (LoGo)
Wird die Leistung  ELV mit Sperrdateiabfrage vereinbart, gilt zusätzlich Folgendes:

a) Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Für die Sperrdateiabfrage erhält die PAYONE die zur Abfrage notwendigen Informationen vom Terminal des VU und gibt diese an eine Abfragestelle weiter. Die PAYONE empfängt anschließend das Abfrageergebnis  und überträgt dieses Ergebnis an das Terminal des VU zurück.

b) Im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens mit Sperrdateianfrage (LoGo) wird geprüft ob zu der eingesetzten Karte ein Sperrvermerk bei dem von der PAYONE geführten Sperrabfragesystem, in dem Daten fehlgeschlagener Lastschrifteinzüge aus kartengestützten Verfügungen abrufbar vorgehalten werden, vorliegt. Die anfallenden Entgelte für die Sperrdateiabfrage werden von der PAYONE im Auftrag des VU an den Betreiber der Sperrdatei gezahlt. Die PAYONE übermittelt das Ergebnis der Prüfung an die Terminals bzw. Kassensoftware des VU. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene Karte in dem von der PAYONE geführten Sperrabfragesystem zum Zeitpunkt der Abfrage nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens der PAYONE abgegeben.

c) Sofern das VU das elektronische Lastschriftverfahren mit Sperrdateiabfrage nutzt, beauftragt das VU die PAYONE, folgende Daten bei fehlgeschlagenen Lastschrifteinzügen in die Sperrdatei einzumelden: die Bankverbindung (Kontonummer, Kartenfolgenummer und Bankleitzahl) des Karteninhabers sowie den Sperrgrund (nachfolgend insgesamt „die Daten“). Die PAYONE wird die Löschung von Sperren und Daten nach entsprechender Anweisung des VU unmittelbar veranlassen. Das VU verpflichtet sich, die Löschung der entsprechenden Daten und Sperren unverzüglich zu veranlassen, wenn ein referenzierbarer Eingang mindestens eines Teilbetrags auf einem Clearingkonto erfolgt ist. Das VU wird die Karteninhaber, die jeweils am elektronischen Lastschriftverfahren teilnehmen, über die Einmeldung der Daten und die Voraussetzung der Löschung informieren.

5. Es gelten folgende weitere „Bedingungen der PAYONE für die Erbringung von Leistungen im elektronischen Lastschriftver- fahren“:

a) Vertragsgegenstand

Das Elektronische Lastschriftverfahren  (ELV) ist ein unterschriftsbasiertes Zahlverfahren im elektronischen Zahlungsverkehr.  Das ELV ermöglicht dem VU die Erstellung von Lastschriften für ihre Kunden an automatisierten Kassen (Terminals) mittels der im Magnetstreifen der Bankkundenkarte (auch „Zahlungskarte“ genannt) gespeicherten Daten. Die Lastschriften werden dem kartenausgebenden Kreditinstitut des Kunden zur Einlösung vorgelegt. Eine Einlösungsgarantie für diese Lastschriften besteht nicht.

b) Generelle Voraussetzungen

  • Es dürfen nur Zahlungskarten von inländischen Kreditinstituten verwendet  werden.
  • Die Erteilung der Einzugsermächtigung vom Karteninhaber erfolgt durch Unterschrift; sie muss auf dem vom Terminal erstellten Lastschrifteinzugsauftrag mit dem entsprechenden Textaufdruck auf der  Vorderseite oder Rückseite (je nach Terminaltyp) erfolgen. Der unterschriebene Beleg gilt als Nachweis für den erteilten Auftrag und ist vom VU zu verwahren.
  • Das VU wird ausschließlich folgenden Belegtext der PAYONE  Processing verwenden und dem Karteninhaber eine Belegkopie aushändigen:

 

Lastschriftverfahren  mit Bankkundenkarte

Ich ermächtige hiermit das umseitig genannte Unternehmen sowie dessen Dienstleister PAYONE GmbH Lyoner Straße 9 · 60528 Frankfurt am Main · Germany, den heute fälligen, umseitigen Betrag von meinem umseitig durch Kontonummer  und Bankleitzahl bezeichneten Konto per Einzugsermächtigungs-Lastschrift einzuziehen und verpflichte mich, für die notwendige Kontodeckung zu sorgen.

Im Falle einer von mir zu vertretenden Rücklastschrift

  • weise ich mein kartenausgebendes Kreditinstitut, das durch die umseitig genannte Bankleitzahl bezeichnet ist, unwiderruflich an, bei Nichteinlösung der Lastschrift dem umseitig genannten Unternehmen und/oder der PAYONE auf Anforderung meinen Namen und meine Anschrift zwecks Geltendmachung der Forderung mitzuteilen.
  • ermächtige ich das umseitig genannte Unternehmen sowie dessen Dienstleister, die PAYONE, innerhalb von 28 Tagen nach Rückgabe der Lastschrift den umseitigen Betrag zuzüglich entstandener Kosten erneut von diesem Konto per Einzugsermächtigungs-Lastschrift einzuziehen.

Datenschutzrechtliche Information

Meine Zahlungsdaten (Kontonummer,  Bankleitzahl, Kartenverfallsdatum, Kartenfolgenummer, Datum, Uhrzeit, Zahlungsbetrag, Terminalkennung) werden zur Prüfung und Zahlungsabwicklung an diePAYONE übermittelt.

Wenn eine Lastschrift nicht eingelöst oder widerrufen  wurde, wird die Karte bzw. das Konto bis zum Ausgleich der Forderung in einer PAYONE – Sperrdatei gespeichert, sofern ich nicht im Zusammenhang mit dem Widerruf erklärtermaßen Rechte aus dem zugrundeliegenden Geschäft
(z. B. wegen eines Sachmangels bei einem Kauf) geltend gemacht habe.

Die Sperrdatei und die Zahlungsdaten werden zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und zur Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen von der PAYONE gespeichert und genutzt. PAYONE erteilt an die ihrem System angeschlossenen Unternehmen, der PEDON, Rotkehlchenweg 14, 06449 Aschersleben, Empfehlungen, ob eine Zahlung mit ec-Karte und Unterschrift akzeptiert werden kann.

Unterschrift (Betrag siehe Vorderseite)

Nähere Informationen  erhalten Sie auf Wunsch an der Kasse

Nimmt das VU am Verfahren „elektronisches Lastschriftverfahren/ LoGo“ teil, wird es die beigefügte „Kundeninformation“ an deutlich sichtbarer Stelle im Kassenraum auszuhängen

Kundeninformation zur Zahlung mit Bankkundenkarte (ec-Karte) und Unterschrift in Zusammenarbeit mit der PAYONE GmbH Lyoner Straße 9 · 60528 Frankfurt am Main · Germany

Wir übermitteln die folgenden Zahlungs- informationen – ohne Namen – an unseren Dienstleister dem von der BaFin zugelassenen Zahlungsinstitut di PAYONE   

  • Ihre Kontonummer und Bankleitzahl (BLZ), das Kartenverfallsdatum  und die Kartenolgenummer Ihrer ec-Karte;
  • Datum, Uhrzeit, Betrag der Zahlung, Terminal- Kennung (Standort des Terminals).

Diese Daten werden zur Prüfung und Abwicklung Ihrer Zahlung benötigt. Darüber hinaus dienen sie zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und zur Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen

sind Höchstbeträge für Zahlungen innerhalb bestimmter Zeiträume festgelegt. Der Netzbe- treiber kann für unterschiedliche ec-Karten unterschiedliche Höchstbeträge festlegen.

An den Netzbetreiber wird auch gemeldet, wenn eine Lastschrift von Ihrer Bank nicht eingelöst oder von Ihnen widerrufen wurde (Rücklast-schrift), außer wenn sie im Zusammenhang mit dem Widerruf erklärtermaßen  Rechte aus dem zugrunde liegenden Geschäft (z. B. wegen eines Sachmangels) geltend gemacht haben. Die Meldung in eine sogenannte Sperrdatei dient zur Verhinderung künftiger Zahlungs-ausfälle.

Sobald die Forderung beglichen wird, wird die

Meldung aus der Sperrdatei gelöscht.

Mit Hilfe dieser Informationen kann der Netzbetreiber an Händler, die an seinem System

angeschlossen sind, Empfehlungen für ihre Entscheidung erteilen, ob eine Zahlung mit ec-Karte und Unterschrift akzeptiert werden kann. Der Netzbetreiber kann zu diesem Zweck

  • Rücklastschriftinformationen von allen bei ihm angeschlossenen Händlern verwenden;
  • für eine kurze Zeit - wenige Tage – zur
    Verhinderung von Kartenmissbrauch Zahlungsinformationen auch händler-übergreifend aus  werten (verwenden);
  • darüber hinaus nur solche Zahlungsinforma-
    tionen auswerten (verwenden), die er vom
    selben Händler erhalten hat.

Eine Nutzung Ihrer Daten zum Zweck einer allgemeinen Bonitätsprüfung findet nicht statt. Ihre Zahlungsdaten werden ausschließlich für die Entscheidung darüber genutzt, ob dem jeweiligen Händler eine Zahlung mit ec-Karte und Unterschrift empfohlen wird.

Die PAYONE ist für die übermittelten Daten verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG.

 

  • Das VU darf Kartenzahlungen, die im Rahmen des electronic-cash- Verfahrens  abgelehnt wurden, nicht mittels des elektronischen Lastschriftverfahrens abrechnen.


c) Abwicklung der Lastschriften
Der Einzug der Lastschriften erfolgt gemäß Ziffer 1 „Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr“

d) Rücklastschriften
Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Die PAYONE GmbH ist berechtigt den Rücklastschriftbetrag und die enthaltenen Bankentgelte und ein Bearbeitungsentgelte je Rücklastschrift gemäß gültiger Preisliste vom Bankkonto (Konto der Umsatzgutschrift)  des Vertragsunternehmens (Händler) einzuziehen.

Ist der Lastschrifteinzug nicht erfolgreich, ist die PAYONE berechtigt Forderungen mit Umsatzgutschriften zu verrechnen.

e) Abrechnung der Dienstleistung nach dieser Vereinbarung
Die PAYONE erhebt für das ZVD- Clearing kein eigenes Entgelt gegenüber dem VU. Mit Zahlung der Entgelte, die das VU an den kaufmännischen Netzbetreiber (Vertragspartner für den Miet- und Servicevertrag) als Transaktionsentgelt  für die Abwicklung der jeweiligen Transaktion über das ZVD-Clearing zu entrichten hat, ist die Dienstleistung der PAYONE gegenüber dem VU abgegolten. Die Abrechnung der Clearingdienstleistung durch PAYONE erfolgt, sofern nicht abweichend vereinbart, zwischen der PAYONE und dem kaufmännischen Netzbetreiber. Kommt der kaufmännische Netzbetreiber gegenüber der PAYONE seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die PAYONE berechtigt diese Leistungen direkt gegenüber dem VU abzurechnen.

f) Datenschutz, Geheimhaltung
(1) Die PAYONE ist verpflichtet, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der ergänzenden schriftlichen Weisungen des VU zu verarbeiten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG.

(2) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Dokumente, Informationen und Daten betreffend den Geschäftsbetrieb der anderen Partei (nachfol- gend insgesamt „vertrauliche Informationen“), die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht

wurden, oder zur Kenntnis gelangt sind, während und nach der Laufzeit des Vertrags geheim zu halten. Die Parteien werden vertrauliche Informationen Dritten nicht zugänglich machen und nur für Zwecke dieses Vertrags nutzen. Die Parteien werden jeweils zugunsten der anderen Vertragspartei diese Geheimhaltungsverpflichtung ihren Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die mit der Durchführung des Vertrags betraut sind, auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus ihren Diensten, auferlegen.

(3) Nicht als vertraulich im Sinne dieses Vertrags gelten Informationen, die

  • ohne Verstoß gegen Nr. 5 f) dieses Vertrags allgemein bekannt sind,
  • von einem Dritten ohne Bruch einer ihn bindenden Vertraulichkeitsverpflichtung übermittelt worden sind oder
  • kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn seitens der jeweils zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei die Verwendung oder Offenlegung der ver- traulichen Informationen gegenüber ihren Vertragspartnern oder gegenüber Dritten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist oder die vertraulichen Informationen gegenüber den Kartenorganisationen offenzulegen sind.

(5) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten über die Dauer dieses Vertrags für die Dauer von drei (3) Jahren hinaus.

g) Pfandrecht
(1) PAYONE und VU sind sich darüber einig, dass die PAYONE ein Pfandrecht an den Sachen erwirbt, in dessen Besitz der VÖB- ZVD Processing im Rahmen der Durchführung der Dienstleistungen gelangt. Die PAYONE erwirbt ein Pfandrecht auch an solchen Ansprüchen, die dem VU gegen die PAYONE aus der Geschäftsbeziehung mit dem VU zustehen.

(2) Das Pfandrecht  dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der PAYONE aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem VU zustehen.

h) Haftung der PAYONE
(1) Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Netzbetreiber nach den gesetzlichen Vorschriften. In den sonstigen Fällen gelten die nachfolgenden Regelungen.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren  Schadens beschränkt; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte des Netzbetreibers verursacht wurde.

 (3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Netzbetreiber nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, ma ximal jedoch auf einen Betrag entsprechend zwanzig (20) Prozent der im vorangegangenen  Jahr erhaltenen Gesamtvergütung (von der Berechnung der Gesamtvergütung ausgenommen sind die Entgelte der Kreditwirtschaft) für alle geschuldeten Netzbetreiberdienstleistungen je Kalenderjahr – im ersten Kalenderjahr der Vertragslaufzeit maximal auf EUR 25.000,00. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen

(4) Die Haftung für Datenverlust ist in jedem Fall auf den Aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien durch das VU entstanden wäre. Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen  des Netzbetreibers.

i) Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von sechs unddreißig (36) Monaten geschlossen (Festlaufzeit), danach verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten gekündigt werden, frühestens mit Wirkung zum Ablauf der Festlaufzeit. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform unter Ausschluss der Textform

(2) Der Vertrag endet ohne Weiteres mit Beendigung des zwischen dem VU und dem kaufmännischen Netzbetreiber (Vertragspartner für den Miet- und Servicevertrag) bestehenden Vertragsverhältnisses.


6. Änderungen der besonderen Bedingungen
Die PAYONE kann diese besonderen Bedingungen einschließlich der „Bedingungen der PAYONE für die Erbringung von Leistungen im elektronischen Lastschriftverfahren“ ändern. Die Änderungen bietet die PAYONE dem VU mindestens sechs (6) Wochen, bevor sie in Kraft treten sollen, in Textform an (Änderungsmitteilung). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das VU seine Ablehnung nicht vor dem in der Änderungsmitteilung angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die PAYONE das VU in der Änderungsmitteilung hinweisen.

 

Stand März 2024

 

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